Phoenix Personalvermittlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Phoenix Personalvermittlung GmbH · Vertragsgegenstand: Personalvermittlung · Version 2026-09 · Als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich

1.1 Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PHOENIX Personalvermittlung GmbH (nachfolgend „PHOENIX“ genannt). Sie gelten für alle Verträge zur Personalvermittlung und zu allen übrigen Personaldienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Basis für die Zusammenarbeit stellt die Vermittlungstätigkeit von PHOENIX dar. Die Vermittlungstätigkeit beginnt mit der direkten Ansprache von einem (potenziellen) Kunden durch PHOENIX oder durch Auftragseingang eines (potenziellen) Kunden. Der (potenzielle) Kunde der Vermittlungstätigkeit von PHOENIX wird im Nachfolgenden „Auftraggeber“ genannt. Die Vermittlungstätigkeit ist grundsätzlich für den Auftraggeber kostenfrei, unverbindlich und nicht exklusiv. Einzig der Vermittlungserfolg ist PHOENIX gegenüber, wie in Nr. 4.1 geregelt, zu vergüten. Ein Honoraranspruch von PHOENIX ergibt sich erst durch die erfolgreiche Vermittlung. Eine erfolgreiche Vermittlung versteht die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bzw. den Vertragsschluss zwischen dem durch PHOENIX vorgestellten Kandidaten/Mitarbeiter und dem Auftraggeber.

2.2 Die Vorstellung konkreter Kandidatenprofile – auch in anonymisierter Form – erfolgt erst nach beidseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

2.3 Hat sich ein durch PHOENIX vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim Auftraggeber beworben oder war er beim Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) beschäftigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, PHOENIX hierüber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Zugang der Vorstellung zu informieren. Dies ist auf Verlangen von PHOENIX durch den Auftraggeber mit Belegen nachzuweisen. Die Vergütung PHOENIX’ ist in diesem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn die frühere Bewerbung oder das Ende der früheren Beschäftigung im Zeitpunkt der Vorstellung weniger als zwölf (12) Monate zurückliegt. Liegt der Zeitpunkt länger zurück oder unterbleibt die Mitteilung nach Satz 1, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

3. Datenschutz

3.1 Daten über zu besetzende Positionen und über Bewerber werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für den Vermittlungsprozess erforderlich ist und wenn dies das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt, anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder ohne Genehmigung weiterzuleiten.

3.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen haben auch nach Beendigung der Zusammenarbeit Bestand.

4. Vermittlungshonorar

4.1 Die Vermittlungsvergütung beträgt 25 % zzgl. MwSt. des Bruttojahresgehalts, das der Auftraggeber mit dem durch PHOENIX vermittelten Mitarbeiter vertraglich für das erste Anstellungsjahr vereinbart hat.

4.2 Das Bruttojahresgehalt im Sinne der vorliegenden Vereinbarung wird bestimmt wie folgt: Zum Bruttojahresgehalt zählen neben der monatlichen Fixvergütung auch sämtliche zusätzlichen Gehaltsbestandteile wie insbesondere ein 13. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, variable Vergütung wie Boni, Prämien, Tantiemen, Gratifikationen, Provisionen etc. Unerheblich ist, ob der Kandidat einen Anspruch auf variable Vergütung durch seine Leistungen oder die Erreichung von Zielen tatsächlich erwirbt. Bei zielabhängiger variabler Vergütung wird fiktiv eine Zielerreichung von 100 % zugrunde gelegt. Geldwerte Vorteile aus privater Firmenwagennutzung erhöhen das Bruttojahresgehalt pauschal um EUR 5.000,00, sofern nicht der geldwerte Vorteil tatsächlich niedriger ist.

4.3 Der Anspruch von PHOENIX auf ein Vermittlungshonorar entsteht durch Vertragsschluss (Arbeitsvertrag) zwischen dem Arbeitgeber (hier: Auftraggeber) und dem durch PHOENIX vermittelten Bewerber.

4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von PHOENIX vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung schriftlich anzuzeigen.

4.5 Zahlungsmodalitäten (50:50). Das Vermittlungshonorar wird in zwei Tranchen fällig: 50 % mit Zugang der Rechnung nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages; 50 % mit Zugang der Rechnung nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit. Beide Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.

4.6 Nichtantritt. Tritt der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen den Arbeitsplatz nicht an, entfällt die zweite Tranche; die bereits gezahlte erste Tranche wird innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Nichtantritts erstattet.

4.7 1 %-Probezeit-Regelung. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 6 Monate ab Arbeitsantritt beendet, verbleibt PHOENIX pro vollendetem Monat ein Sechstel (1/6 16,67 %) des Honorars als verdient. Die zweite Tranche wird in diesem Fall nicht fällig; ein über die bereits gezahlte erste Tranche hinausgehender Anspruch besteht nicht. Der verbleibende Anteil wird nach Wahl des Auftraggebers entweder auf eine kostenfreie Nachbesetzung angerechnet oder binnen 14 Tagen erstattet. Die Regelung gilt nicht bei betriebsbedingter Kündigung, Restrukturierung, Insolvenz, Stilllegung von Geschäftsbereichen oder einvernehmlicher Aufhebung aus Gründen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers; in diesen Fällen bleibt der Honoraranspruch in voller Höhe bestehen. Die Beendigung ist PHOENIX innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitzuteilen.

4.8 Die Kosten des Kandidaten (Anfahrt) für das Vorstellungsgespräch sind durch Anwendung der Rechtsprechung vom Auftraggeber zu übernehmen, sofern dies eingefordert wird.

4.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das vereinbarte Honorar an den Auftragnehmer auch dann zu entrichten, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Empfehlung durch den Auftragnehmer ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber (einschließlich verbundener Unternehmen i. S. v. §§ 15 ff. AktG) und dem empfohlenen Kandidaten zustande kommt; dies gilt auch, wenn es sich um eine – vom Einzelauftrag abweichende – Position im Unternehmen des Auftraggebers handelt.

5. Abwerbeverbot

5.1 PHOENIX verpflichtet sich, für die Dauer dieser Vereinbarung sowie für 24 Monate nach deren Beendigung weder direkt noch indirekt, weder für eigene noch für fremde Rechnung, Mitarbeiter des Auftraggebers oder mit ihm verbundener Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) abzuwerben.

5.2 Das Abwerbeverbot ist sachlich beschränkt auf Mitarbeiter, mit denen PHOENIX im Rahmen dieser Vereinbarung in Kontakt getreten ist oder von denen PHOENIX im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangt hat. Bewerbungen aus Eigeninitiative ohne vorherige Ansprache durch PHOENIX sind ausgenommen.

5.3 Bei schuldhaftem Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Bruttojahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters fällig. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt; die Vertragsstrafe ist anzurechnen.

6. Haftung

6.1 PHOENIX haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet PHOENIX nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

6.2 Die von PHOENIX gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den an PHOENIX durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte, wie z. B. Zeugnissen, Prüfungsbescheiden oder Recherchetätigkeiten. PHOENIX verpflichtet sich einer gewissenhaften Prüfung der Angaben. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann PHOENIX allerdings trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernehmen.

6.3 PHOENIX übernimmt keine Garantie, dass der Bewerber die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist aus verständlichen Gründen ausgeschlossen.

6.4 Diese Vereinbarung kann im Gesamten von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Der Honoraranspruch von PHOENIX bleibt – vorbehaltlich Ziff. 4.6 und 4.7 – hiervon unberührt. Kommt nach der Kündigung dieser Vereinbarung ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von PHOENIX vorgeschlagenen Kandidaten zustande, erlischt dadurch der Anspruch von PHOENIX auf das vereinbarte Honorar nicht.

7. Vertragsstrafe

Wird ein von PHOENIX vorgestellter Kandidat eingestellt, ohne dass PHOENIX informiert wird, kann PHOENIX vom Auftraggeber die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des einfachen Vermittlungshonorars (zusätzlich zum geschuldeten Vermittlungshonorar) für jeden schuldhaften Fall verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; die Vertragsstrafe ist anzurechnen.

8. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

8.1 Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Jede Änderung und jeder Nachtrag zum Vertrag bedarf der Textform. Auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.

8.2 Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten nach Ablauf der Probezeitregelung gemäß Ziff. 4.7 beendet, ist die Rückvergütung des Vermittlungshonorars ausgeschlossen.

8.3 Der Auftraggeber, sowie PHOENIX verpflichten sich, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die übrigen Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter im Rahmen der Zusammenarbeit einzuhalten.

8.4 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine Regelungen getroffen worden sind, sind die Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag und die Arbeitsvermittlungsordnung anzuwenden.

8.5 Gerichtsstand ist München.

8.6 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

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